Die Satzung der TSG Mörse e.V.
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der am 14. Juli 1951 gegründete Verein führt den Namen "Turn- und Sportgemeinschaft Mörse e.V." (kurz: TSG Mörse e.V.). Er hat
seinen Sitz in Mörse, Ortsteil der Stadt Wolfsburg und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Braunschweig unter der Nummer
274 eingetragen; die Vereinsfarben sind "schwarz-weiß".
Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
Der Verein ist Mitglied des LandesSportBundes Niedersachsen e.V. und derjenigen ihm angehörenden Fachverbände, die für im
Verein ausgeübte Sportarten zuständig sind.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Pflege, Förderung und Ausübung des Sports mit dem Ziel, seinen Mitgliedern die sportliche Betätigung
und eine sinnvolle Freizeitgestaltung zu ermöglichen.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a)
Bereitstellen der Vereinsanlagen, Übungsstätten und Geräte für die Mitglieder,
b)
Einrichtung und Unterhaltung von regelmäßigen Übungs- und Trainingsstunden füralle Sportarten
c)
die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen, Wettkämpfen, Turnieren, Kursen und Präventionssport/-Maßnahmen,
d)
Anstellung oder Ausbildung von Personen, die den Übungs- und Trainingsbetriebsowie die Wettkämpfe sachgemäß leiten,
e)
geeignete Werbemaßnahmen, die Bürger auf die Bedeutung von Spiel und Sport für die Gesundheit hinweisen,
f)
die Übernahme der Trägerschaft für Kooperation mit Wolfsburger Schulen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
§ 4
Gliederung
Der Verein gliedert sich in Abteilungen. Jeder Abteilung steht ein Leiter vor. Die Leiter der Abteilungen sind gegenüber dem
Vorstand weisungsgebunden.
§ 5
Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
a)
aktiven und passiven Mitgliedern (= ordentliche Mitglieder)
b)
fördernden Mitgliedern
c)
Ehrenmitgliedern
§ 6
Erwerb der Mitgliedschaft
a)
Aktive und passive Mitglieder:
Die Mitgliedschaft kann jede natürliche Person erwerben. Für Personen unter 18 Jahren ist die Erklärung des/der gesetzlichen
Vertreter/s notwendig. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es eines schriftlichen Antrages. Über die Aufnahme entscheidet
allein der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die aktiven Mitglieder nehmen
direkt am Sportgeschehen teil, während die passiven durch ihre Mitgliedschaft ihr Interesse am Vereinsleben dokumentieren
sowie ihre Verbundenheit zum Verein bekunden.
a)
Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem
Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme
ordentlicher Mitglieder entsprechend.
b)
Aufgrund hervorragender sportlicher Leistungen bzw. langjähriger Verdienste um den Verein kann die „Ehrenmitgliedschaft“
verliehen werden. Der Vorschlag erfolgt durch den Vorstand und bedarf der Genehmigung der Mitgliederversammlung.
Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung für die Dauer von mindestens sechs Monaten erworben.
§ 7
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch
a)
Austritt
b)
Ausschluss oder
c)
Tod.
a)
Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich unter Einhaltung der Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende mit zuteilen.
b)
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden
wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist,
wegen vorsätzlicher Vorstöße gegen die Satzung bzw. die Interessen des Vereins, sowie gegen Beschlüsse und
Anordnungen der Vereinsorgane,
wegen unehrenhaften Verhaltens, sowie sittlicher Verfehlungen, soweit es mit dem Vereinsleben in unmittelbarem
Zusammenhang steht.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied unter Setzung einer
14tägigen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu den Vorwürfen zu äußern.
Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten des Mitglieds gegenüber dem Verein. Bestehende
Beitragspflichten und sonstige Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein bleiben unberührt.
§ 8
Mitgliedsbeiträge
Vereinsmitglieder sind beitragspflichtig. Der Beitrag setzt sich zusammen aus dem Grundbeitrag, den jedes Mitglied zahlt, und
gegebenenfalls zusätzlich zu leistenden Abteilungsbeiträgen. Die Beitragshöhe wird von der Jahreshauptversammlung festgelegt.
Mitgliedern kann vom Vorstand nach Prüfung des Einzelfalls auf Antrag eine Beitragsermäßigung gewährt werden.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 9
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu
gegenseitiger Rücksichtnahme und zur Einhaltung gemeinsamer Wertvorstellungen verpflichtet.
§ 10
Organe des Vereins
a)
der Vorstand
b)
die Mitgliederversammlung
c)
der Vereinsrat
§ 11
Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
a)
dem 1. Vorsitzenden
b)
zwei stellvertretenden Vorsitzenden
c)
dem Vorstand Finanzen
d)
dem stellvertretenden Vorstand Finanzen
e)
dem Vorstand Geschäftsbetrieb
f)
dem Vorstand Sport- und Jugendkoordination
g)
dem stellvertretenden Vorstand Sport- und Jugendkoordination
h)
dem Vorstand Öffentlichkeits-/Medienarbeit
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der
Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.
Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen; er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse
einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der
Mitgliederversammlung zu berichten.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist:
a)
der 1. Vorsitzende
b)
die stellvertretenden Vorsitzenden
c)
der Vorstand Finanzen
d)
der Vorstand Geschäftsbetrieb
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- und Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der
Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.
Die Mitglieder des Vorstands und ehrenamtlich für den Verein tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben ferner einen
Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen nachweislich durch die Tätigkeit für den Verein
entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto.
§ 12
Beschlussfassung des Vorstands
Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit einer der stellvertretenden Vorsitzenden. Die Beschlüsse
des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
§ 13
Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren in wechselseitiger Folge der Vorstandsämter
gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Fördernde
Mitglieder sind nicht wählbar. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.
§ 14
Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich grundsätzlich im ersten Quartal statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ¼ der
Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
Stimmberechtigt sind Ehrenmitglieder und ordentliche Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
§ 15
Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
a)
Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
b)
Entgegennahme des Berichts des Vorstandes Finanzen
c)
Wahl des/der Kassenprüfer/in
d)
Entlastung des Vorstandes
e)
Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen
f)
Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
g)
Ernennung von Ehrenmitgliedern
h)
Beschlussfassung über Anträge
§ 16
Einberufung von Mitgliederversammlungen
Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer
Frist von zwei Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung in der örtlichen Presse und im TSG Journal einberufen.
Anträge zur Mitgliederversammlung müssen 10 Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.
Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die
Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
§ 17
Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden
oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
Das Protokoll wird vom Vorstand Geschäftsbetrieb geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen
Protokollführer.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder
beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Zur Auflösung des Vereins ist ebenfalls eine Mehrheit von 2/3 der abgegeben Stimmen erforderlich.
§ 18
Ernennung von Ehrenmitgliedern
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern
ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern bedarf einer einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder der
Mitgliederversammlung.
§ 19
Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, wobei ein Kassenprüfer nur zwei Jahre im Amt bleibt und die Wahl
jahresübergreifend erfolgt, d.h. in jedem Jahr wird nur ein Kassenprüfer gewählt.
Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Die Wiederwahl in direkter Folge ist
nicht zulässig.
§ 20
Vereinsrat
Der Vereinsrat besteht aus fünf Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie werden auf der Mitgliederversammlung
für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vereinsrat wählt sich seinen Sprecher selbst.
Aufgaben des Vereinsrats
a)
Unterstützung des Vorstands in Grundsatzfragen der Vereinsentwicklung
b)
Unterstützung bei Streitigkeiten und Satzungsverstößen innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit
im Zusammenhang steht.
§ 21
Auflösung des Vereins und Anfallsberechtigung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 17 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen
werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und die beiden stellvertretenden
Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall,
dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Wolfsburg, die
es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Ortsteil Mörse zu verwenden hat.
§ 22
Datenschutz
Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein Namen, Adresse und Geburtsdaten sowie die Telefon- und E-Mail-Daten und die
Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in den EDV-Systemen des Vorstands gespeichert. Die personenbezogenen Daten
werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung,
Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten zu. Eine anderweitige, über
die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern
er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
Beim Austritt aus dem Verein werden Name, Adresse, Geburtsdaten, Telefon- und E-Mail-Daten und die Bankverbindung des
Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung
betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts
durch den Vorstand aufbewahrt.
§ 24
Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 17.03.2019 beschlossen worden und
ersetzt die Satzung vom 15.02.2015.
Wolfsburg, 17.03.2019